Gastwirtschaftsbewilligungen
Gastgewerbliche Tätigkeiten (soweit sie gewerbsmässig ausgeübt werden) sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig. Zuständig ist die Gemeinderatskanzlei.
Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
- die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle
- die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat
- die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.
Der Gemeinderat erteilt das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb, wenn der Gesuchsteller:
- handlungsfähig ist
- charakterlich geeignet ist
- Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet
- die notwendigen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nachweist (Prüfungsabschluss Lebensmittelygiene/Suchtprävention oder mindestens drei Jahre Berufserfahrung oder Wirtefähigkeitsausweis oder BIGA-anerkannte Berufslehre in den Bereichen Gastwirtschaft/Hauswirtschaft oder Nahrung/Getränke)
- zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.
Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben Voraussetzungen gebunden.
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Gesuch Patent für einen Betrieb (PDF, 76.28 kB) | Download | 0 | Gesuch Patent für einen Betrieb |
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeinderatskanzlei | 071 950 48 30 | sandra.wagner@oberuzwil.ch |