Mieterausweisung
Nach dem Erlass des Räumungsbefehls durch den Kreisgerichtspräsidenten ist der Gemeindepräsident für den Vollzug zuständig - er kann auf Gesuch hin die Räumung auf Kosten des Vermieters/Eigentümers veranlassen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeinderatskanzlei | 071 950 48 30 | sandra.wagner@oberuzwil.ch |