
Hundesteuer angepasst 
Seit dem 1. Januar 2020 gilt im Kanton St.Gallen das neue Hundegesetz. Damit sind die Gemeinden befugt, maximal 200 Franken pro Hund zu verlangen, um die Kosten zu decken, welche durch die Hunde verursacht werden. Das neue Gesetz beinhaltet auch eine allgemeine Leinenpflicht an besonderen Orten und die ausdrückliche Pflicht der Hundehalterinnen und Hundehalter, den Hundekot zu beseitigen. Neu ist auch, dass die Gemeinden dem Kanton einen Hundesteueranteil von 10 Franken pro Hund und Kalenderjahr abliefern müssen.
Bisher nicht kostendeckend
Die bisher erhobenen Hundesteuern gelten seit über 30 Jahren. Die Einnahmen aus den Hundesteuern vermochten aber die effektiven Kosten für die Hundeversäuberung inkl. Anschaffung, Leerung und Unterhalt der über 70 Hundekotkübel im Gemeindegebiet und für die Hundekontrolle bei weitem nicht zu decken. Bisher betrug die Hundesteuer 60 Franken für den ersten und 100 Franken für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt. Das neue Hundegesetz sieht keine Unterscheidung des Hundesteueransatzes mehr vor; eine höhere Steuer für den zweiten Hund erscheint nicht mehr gerechtfertigt.
Hundehalter in der Pflicht
Das neue Hundegesetz definiert die Pflichten der Hundehalter und Hundehalterinnen. Dazu gehört ausdrücklich, dass diese den Hundekot auflesen und beseitigen müssen. Die Gemeinde dankt allen, die sich stets verantwortungsbewusst daran halten. Gerade in der dunkleren Jahreszeit häufen sich aber die Klagen bei der Gemeinde, dass die Hinterlassenschaften von Hunden auf Wegen und Trottoirs oder in Wiesen liegen bleiben. Sie appelliert deshalb an alle Hundehalterinnen und Hundehalter, konsequent den Kot ihres Hundes aufzulesen – auch am Bettenauer Weiher und im Landwirtschaftsgebiet.
Ausserdem gilt neu im ganzen Kanton eine allgemeine Leinenpflicht in Schulanlagen, auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.